Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/16/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/16/0040 E 24. Juni 2021 RS 7 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe des Elternteils, welcher im Bundesgebiet wohnt und die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt, wenn der andere Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, FLAG nicht erfüllt. Insoweit bedarf es einer Verdrängung der nationalen Bestimmung des Wohnsitzerfordernisses in Paragraph 2, Absatz eins, FLAG durch Artikel 60, Absatz eins, zweiter Satz der VO 987 aus 2009, nicht, um den Anspruch für das Kind zu begründen. Erst wenn der in Österreich wohnhafte Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend trägt und deshalb aus Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG keinen Anspruch ableiten kann, und auch sonst nach nationalem Recht keine andere Person in Betracht käme, greift die Verdrängung des Wohnsitzerfordernisses in Paragraph 2, Absatz eins, FLAG für einen in Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz FLAG genannten Anspruchsberechtigten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021160009.J01