Gegenständlich hat die Bedienstete ihre Austrittserklärung nach § 23 NÖ DPL 1972 durch Übergabe an den Abteilungsleiter-Stellvertreter ihrer Abteilung des Amtes der Landesregierung (welcher dem Dienstgeber zuzurechnen ist) dem Dienstgeber übermittelt, womit die Erklärung dem Dienstgeber zugegangen ist. Davon ist zu unterscheiden, ob bzw. in welchem Zeitpunkt diese Austrittserklärung der Dienstbehörde zugegangen ist (vgl. VwGH 30.6.2010, 2008/12/0139).Gegenständlich hat die Bedienstete ihre Austrittserklärung nach Paragraph 23, NÖ DPL 1972 durch Übergabe an den Abteilungsleiter-Stellvertreter ihrer Abteilung des Amtes der Landesregierung (welcher dem Dienstgeber zuzurechnen ist) dem Dienstgeber übermittelt, womit die Erklärung dem Dienstgeber zugegangen ist. Davon ist zu unterscheiden, ob bzw. in welchem Zeitpunkt diese Austrittserklärung der Dienstbehörde zugegangen ist vergleiche VwGH 30.6.2010, 2008/12/0139).