Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach § 62 ÄrzteG 1998 hat keinen strafrechtlichen, sondern einen rein präventiven, gefahrenabwehrenden Charakter.Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach Paragraph 62, ÄrzteG 1998 hat keinen strafrechtlichen, sondern einen rein präventiven, gefahrenabwehrenden Charakter.