Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/11/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0010

Entscheidungsdatum

07.09.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Der Behörde bzw. dem VwG soll ermöglicht werden zu überprüfen, ob einer entsandten Arbeitskraft der ihr zustehende Lohn (samt etwaiger Sonderzahlungen) auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Aus dem Umstand, dass sowohl in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 als auch in den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 319 BlgNR 25. GP, 1) dazu Lohnzahlungsnachweise als Alternative zu Banküberweisungsbelegen genannt werden, erhellt, dass es sich auch bei Lohnzahlungsnachweisen um Belege über die Auszahlung einer ziffernmäßig bestimmten (und nicht nur bestimmbaren) Summe handeln muss.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110010.L01

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2021110010_20230907L01