Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2021/11/0010
Entscheidungsdatum
07.09.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
AVRAG 1993 §7d Abs1
VwRallg
Rechtssatz
Der Behörde bzw. dem VwG soll ermöglicht werden zu überprüfen, ob einer entsandten Arbeitskraft der ihr zustehende Lohn (samt etwaiger Sonderzahlungen) auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Aus dem Umstand, dass sowohl in § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 als auch in den Materialien (vgl. RV 319 BlgNR 25. GP, 1) dazu Lohnzahlungsnachweise als Alternative zu Banküberweisungsbelegen genannt werden, erhellt, dass es sich auch bei Lohnzahlungsnachweisen um Belege über die Auszahlung einer ziffernmäßig bestimmten (und nicht nur bestimmbaren) Summe handeln muss.Der Behörde bzw. dem VwG soll ermöglicht werden zu überprüfen, ob einer entsandten Arbeitskraft der ihr zustehende Lohn (samt etwaiger Sonderzahlungen) auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Aus dem Umstand, dass sowohl in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 als auch in den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 319 BlgNR 25. GP, 1) dazu Lohnzahlungsnachweise als Alternative zu Banküberweisungsbelegen genannt werden, erhellt, dass es sich auch bei Lohnzahlungsnachweisen um Belege über die Auszahlung einer ziffernmäßig bestimmten (und nicht nur bestimmbaren) Summe handeln muss.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110010.L01
Im RIS seit
24.10.2023
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Dokumentnummer
JWR_2021110010_20230907L01