Verwaltungsgerichtshof
07.09.2023
Ra 2021/11/0010
Der Behörde bzw. dem VwG soll ermöglicht werden zu überprüfen, ob einer entsandten Arbeitskraft der ihr zustehende Lohn (samt etwaiger Sonderzahlungen) auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Aus dem Umstand, dass sowohl in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 als auch in den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 319 BlgNR 25. GP, 1) dazu Lohnzahlungsnachweise als Alternative zu Banküberweisungsbelegen genannt werden, erhellt, dass es sich auch bei Lohnzahlungsnachweisen um Belege über die Auszahlung einer ziffernmäßig bestimmten (und nicht nur bestimmbaren) Summe handeln muss.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110010.L01