Der Bundesminister hat gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 als Organ des Bundes Auskünfte über "Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches" zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes (vgl. VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Sie besteht gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VwGH 13.9.1991, 90/18/0193; 29.3.2017, Ra 2017/10/0021).Der Bundesminister hat gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG 1987 als Organ des Bundes Auskünfte über "Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches" zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes vergleiche VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Sie besteht gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche VwGH 13.9.1991, 90/18/0193; 29.3.2017, Ra 2017/10/0021).