Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/07/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0073

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Das Ausmaß der gesetzlichen Instandhaltungspflicht in Bezug auf den vom Wasserbenutzungsberechtigten zu gewährleistenden Zustand seiner Anlagen wird im Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 mit jenem Zustand beschrieben, welcher der Bewilligung entspricht, und für den Fall, dass der konsensgemäße Zustand nicht erweislich ist, mit den Worten festgelegt, dass die Anlagen derart zu erhalten (und zu bedienen) sind, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Steht der konsensmäßige Zustand fest, dann kann sich demnach die Erhaltungspflicht auch nur auf diesen Zustand beziehen. Mit dem Gebot der Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte umschreibt das Gesetz das Ausmaß der Instandhaltungspflicht für den Fall, dass der konsensgemäße Zustand der Anlage nicht mehr feststellbar ist vergleiche E 25. Oktober 1994, 93/07/0049, 0150, 0151; E 23. Februar 2012, 2010/07/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014070073.J02

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2014070073_20170126J02

Rechtssatz für Ra 2021/07/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0027

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0073 E 26. Jänner 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Das Ausmaß der gesetzlichen Instandhaltungspflicht in Bezug auf den vom Wasserbenutzungsberechtigten zu gewährleistenden Zustand seiner Anlagen wird im Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 mit jenem Zustand beschrieben, welcher der Bewilligung entspricht, und für den Fall, dass der konsensgemäße Zustand nicht erweislich ist, mit den Worten festgelegt, dass die Anlagen derart zu erhalten (und zu bedienen) sind, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Steht der konsensmäßige Zustand fest, dann kann sich demnach die Erhaltungspflicht auch nur auf diesen Zustand beziehen. Mit dem Gebot der Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte umschreibt das Gesetz das Ausmaß der Instandhaltungspflicht für den Fall, dass der konsensgemäße Zustand der Anlage nicht mehr feststellbar ist vergleiche E 25. Oktober 1994, 93/07/0049, 0150, 0151; E 23. Februar 2012, 2010/07/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070027.L01

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2021070027_20220630L01