Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2021/06/0027
Entscheidungsdatum
23.09.2024
Index
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung
20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm
BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 lita
WEG 2002
Rechtssatz
§ 16 Abs. 4 lit. a RPG ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung jene Fälle nicht erfasst, in denen der zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörende Antragsteller bereits vor dem Erbfall einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft aufgrund eines Kaufvertrages erworben und mit dem verstorbenen Eigentümer an der betreffenden Wohnung Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 begründet hatte und das Eigentum an der betreffenden Wohnung somit nicht ausschließlich erst von Todes wegen erworben wird.Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, RPG ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung jene Fälle nicht erfasst, in denen der zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörende Antragsteller bereits vor dem Erbfall einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft aufgrund eines Kaufvertrages erworben und mit dem verstorbenen Eigentümer an der betreffenden Wohnung Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 begründet hatte und das Eigentum an der betreffenden Wohnung somit nicht ausschließlich erst von Todes wegen erworben wird.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021060027.J03
Im RIS seit
15.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Dokumentnummer
JWR_2021060027_20240923J03