Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/06/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2021/06/0027

Entscheidungsdatum

23.09.2024

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 lita
WEG 2002

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, RPG ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung jene Fälle nicht erfasst, in denen der zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörende Antragsteller bereits vor dem Erbfall einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft aufgrund eines Kaufvertrages erworben und mit dem verstorbenen Eigentümer an der betreffenden Wohnung Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 begründet hatte und das Eigentum an der betreffenden Wohnung somit nicht ausschließlich erst von Todes wegen erworben wird.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021060027.J03

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2021060027_20240923J03