Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/06/0027

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, RPG ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung jene Fälle nicht erfasst, in denen der zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörende Antragsteller bereits vor dem Erbfall einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft aufgrund eines Kaufvertrages erworben und mit dem verstorbenen Eigentümer an der betreffenden Wohnung Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 begründet hatte und das Eigentum an der betreffenden Wohnung somit nicht ausschließlich erst von Todes wegen erworben wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021060027.J03