Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2021/06/0010
Entscheidungsdatum
13.10.2021
Index
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16
RPG Vlbg 1996 §16 Abs1
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 litb
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/06/0011
Rechtssatz
Die Beurteilung, ob die konkreten persönlichen und familiären Verhältnisse als derart "besonders" anzusehen sind, dass sie auch außerhalb der gemäß § 16 Abs. 1 Vlbg RPG 1996 im Flächenwidmungsplan festgelegten Flächen für Ferienwohnung die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung rechtfertigen, ist aufgrund der in der Person des Antragstellers gelegenen Umstände jeweils im Einzelfall zu treffen.Die Beurteilung, ob die konkreten persönlichen und familiären Verhältnisse als derart "besonders" anzusehen sind, dass sie auch außerhalb der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Vlbg RPG 1996 im Flächenwidmungsplan festgelegten Flächen für Ferienwohnung die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung rechtfertigen, ist aufgrund der in der Person des Antragstellers gelegenen Umstände jeweils im Einzelfall zu treffen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060010.J01
Im RIS seit
23.11.2021
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021
Dokumentnummer
JWR_2021060010_20211013J01