Verwaltungsgerichtshof
13.10.2021
Ro 2021/06/0010
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/06/0011
Die Beurteilung, ob die konkreten persönlichen und familiären Verhältnisse als derart "besonders" anzusehen sind, dass sie auch außerhalb der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Vlbg RPG 1996 im Flächenwidmungsplan festgelegten Flächen für Ferienwohnung die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung rechtfertigen, ist aufgrund der in der Person des Antragstellers gelegenen Umstände jeweils im Einzelfall zu treffen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060010.J01