Baustelleneinrichtungen sind, wie sich aus § 62a Abs. 1 Z 6 Wr BauO ergibt, nur für die Dauer der Bauausführung nicht bewilligungspflichtig. Baustelleneinrichtungen dürfen somit nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden, sofern außerdem eine allenfalls erforderliche Baubewilligung für jenes Bauvorhaben rechtskräftig erteilt worden ist, welchem die Baustelleneinrichtung dienen soll (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zur vergleichbaren Bestimmung des § 41 Abs. 4 lit. d OÖ BauO 1976 ergangene E vom 27. Oktober 1993, 93/05/0153).Baustelleneinrichtungen sind, wie sich aus Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 6, Wr BauO ergibt, nur für die Dauer der Bauausführung nicht bewilligungspflichtig. Baustelleneinrichtungen dürfen somit nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden, sofern außerdem eine allenfalls erforderliche Baubewilligung für jenes Bauvorhaben rechtskräftig erteilt worden ist, welchem die Baustelleneinrichtung dienen soll vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 4, Litera d, OÖ BauO 1976 ergangene E vom 27. Oktober 1993, 93/05/0153).