Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/06/0154

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0154

Entscheidungsdatum

21.09.2023

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 2022 §28 Abs1
BauO Tir 2022 §28 Abs2 litb
BauRallg

Rechtssatz

Die Aufgabe einer Einfriedung ist, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewähren, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert werden kann vergleiche zur Tir BauO 2001 VwGH 27.01.2011, 2009/06/0008, mwN). Bei einer Einfriedung muss die grundsätzliche Eignung gegeben sein, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Es liegt eine Einfriedung auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahebereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt vergleiche etwa zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995 VwGH 5.11.2015, 2013/06/0063, mwN).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060154.L01

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023060154_20230921L01

Rechtssatz für Ra 2021/05/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0079

Entscheidungsdatum

25.03.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §86
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/06/0154 B 21. September 2023 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Aufgabe einer Einfriedung ist, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewähren, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert werden kann vergleiche zur Tir BauO 2001 VwGH 27.01.2011, 2009/06/0008, mwN). Bei einer Einfriedung muss die grundsätzliche Eignung gegeben sein, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Es liegt eine Einfriedung auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahebereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt vergleiche etwa zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995 VwGH 5.11.2015, 2013/06/0063, mwN).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050079.L03

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2021050079_20240325L03