Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2021/04/0006
Entscheidungsdatum
01.02.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
Norm
EURallg
32016R0679 DSGVO Art2 Abs2 lita
62022CJ0033 Österreichische Datenschutzbehörde VORAB
Rechtssatz
Entsprechend den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, führt die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht dazu, dass das Unionsrecht (und insofern insbesondere die DSGVO) unanwendbar ist (Rn. 50). Ebenso reicht der Umstand, dass der Verantwortliche eine Behörde ist, deren Haupttätigkeit in der Gewährleistung der nationalen Sicherheit besteht, als solcher nicht aus, um Verarbeitungen personenbezogener Daten durch diese Behörde im Rahmen anderer von ihr durchgeführter Tätigkeiten, die nicht der Wahrung der nationalen Sicherheit dienen, vom Anwendungsbereich der DSGVO auszunehmen (Rn. 51).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0033 Österreichische Datenschutzbehörde VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040006.J04
Im RIS seit
12.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2021040006_20240201J03