Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0006

Rechtssatz

Entsprechend den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, führt die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht dazu, dass das Unionsrecht (und insofern insbesondere die DSGVO) unanwendbar ist (Rn. 50). Ebenso reicht der Umstand, dass der Verantwortliche eine Behörde ist, deren Haupttätigkeit in der Gewährleistung der nationalen Sicherheit besteht, als solcher nicht aus, um Verarbeitungen personenbezogener Daten durch diese Behörde im Rahmen anderer von ihr durchgeführter Tätigkeiten, die nicht der Wahrung der nationalen Sicherheit dienen, vom Anwendungsbereich der DSGVO auszunehmen (Rn. 51).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040006.J04