Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0066

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

JagdG Tir 2004 §5 Abs5 lita

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Tir JagdG 2004 kann nicht unterstellt werden, sie erlaube - durch Abstellen bloß auf eine theoretische Eignung bestimmter Flächen dem Grunde nach, ohne konkrete nicht bloß kurzfristig auftretende Einflüsse zu berücksichtigen - ein Ausblenden der realen Gegebenheiten im Revier. Störende Faktoren, die - wie im Revisionsfall die Variantenschifahrer - nicht bloß kurzfristig, sondern regelmäßig dazu führen, dass Wild tatsächlich nicht einsteht, sind vielmehr zu berücksichtigen und lassen demgemäß die Eignung der betreffenden Flächen nicht unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030066.L03

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030066_20211005L03