Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0066

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

JagdG Tir 2004 §5 Abs5 lita

Rechtssatz

Wenn Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Tir JagdG 2004 verlangt, dass sich in dem mindestens 115 ha großen Eigenjagdgebiet nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann, wird ein flächenmäßiges Mindestmaß zwar für die Gesamtgröße des Jagdgebiets normiert vergleiche dazu VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0014), nicht aber für die Größe der Einstands- oder Äsungsflächen. Dem auf die entsprechenden "Bedingungen" (Einstands- und Äsungsverhältnisse, die einer Schalenwildart ganzjährig Lebensraum bieten) abstellenden Gesetz liegt insofern also ein qualitativer Ansatz zugrunde, der es erfordert, ausgehend von den konkreten Verhältnissen im Revier (etwa: Deckung, Bewuchs, Nahrungsangebot, Witterungsexposition) jagdfachlich zu prüfen, ob geeigneter Sommer- und Winterlebensraum für zumindest eine Schalenwildart besteht. Die von der Revision angestellte schematische Betrachtungsweise (durch Abstellen auf das Verhältnis zwischen Einstands- und Gesamtfläche bzw. Mindestflächenmaß) ist daher verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030066.L02

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030066_20211005L02