Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0016

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann vergleiche etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN). Ebenfalls können Gewalt gegen Sachen oder verbale Attacken die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen vergleiche VwGH 18.12.2019, Ra 2019/03/0152, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030016.L03

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030016_20210412L02

Rechtssatz für Ra 2026/03/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0025

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0016 B 12. April 2021 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann vergleiche etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN). Ebenfalls können Gewalt gegen Sachen oder verbale Attacken die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen vergleiche VwGH 18.12.2019, Ra 2019/03/0152, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030025.L01

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030025_20260521L01