Ausgehend von der Systematik der EisbKrV 2012, die in ihrem § 4 Abs. 1 die fünf taxativ aufgezählten Sicherungsarten (Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes nach Z 1; Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nach Z 2; Lichtzeichen nach Z 3; Lichtzeichen mit Schranken nach Z 4; Bewachung nach Z 5) aus dem § 2 Abs. 2 EisbKrV 1961 (Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes nach lit. a; Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nach lit. b; Schrankenanlagen nach lit. c; Lichtzeichenanlagen nach lit. d; Bewachung nach lit. e) mit sprachlichen Adaptierungen übernommen hat (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012), kann es für die Beurteilung, ob eine Beibehaltung (gegebenenfalls unter Anpassungen) iSd § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 vorliegt (auf die ein Rechtsanspruch besteht), nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine Änderung der bisherigen Schließungsart (zeitlich versetzt oder gleichzeitig) angeordnet wird; eine solche schließt das Vorliegen einer Beibehaltung iSd § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 also nicht per se aus.Ausgehend von der Systematik der EisbKrV 2012, die in ihrem Paragraph 4, Absatz eins, die fünf taxativ aufgezählten Sicherungsarten (Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes nach Ziffer eins,; Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nach Ziffer 2,; Lichtzeichen nach Ziffer 3,; Lichtzeichen mit Schranken nach Ziffer 4,; Bewachung nach Ziffer 5,) aus dem Paragraph 2, Absatz 2, EisbKrV 1961 (Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes nach Litera a,; Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nach Litera b,; Schrankenanlagen nach Litera c,; Lichtzeichenanlagen nach Litera d,; Bewachung nach Litera e,) mit sprachlichen Adaptierungen übernommen hat vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012), kann es für die Beurteilung, ob eine Beibehaltung (gegebenenfalls unter Anpassungen) iSd Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 vorliegt (auf die ein Rechtsanspruch besteht), nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine Änderung der bisherigen Schließungsart (zeitlich versetzt oder gleichzeitig) angeordnet wird; eine solche schließt das Vorliegen einer Beibehaltung iSd Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 also nicht per se aus.