Verwaltungsgerichtshof
20.12.2021
Ro 2021/03/0012
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/03/0015 B 28.12.2021
Ro 2021/03/0017 B 28.12.2021
Ausgehend von der Systematik der EisbKrV 2012, die in ihrem Paragraph 4, Absatz eins, die fünf taxativ aufgezählten Sicherungsarten (Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes nach Ziffer eins,; Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nach Ziffer 2,; Lichtzeichen nach Ziffer 3,; Lichtzeichen mit Schranken nach Ziffer 4,; Bewachung nach Ziffer 5,) aus dem Paragraph 2, Absatz 2, EisbKrV 1961 (Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes nach Litera a,; Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nach Litera b,; Schrankenanlagen nach Litera c,; Lichtzeichenanlagen nach Litera d,; Bewachung nach Litera e,) mit sprachlichen Adaptierungen übernommen hat vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012), kann es für die Beurteilung, ob eine Beibehaltung (gegebenenfalls unter Anpassungen) iSd Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 vorliegt (auf die ein Rechtsanspruch besteht), nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine Änderung der bisherigen Schließungsart (zeitlich versetzt oder gleichzeitig) angeordnet wird; eine solche schließt das Vorliegen einer Beibehaltung iSd Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 also nicht per se aus.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030012.J04