Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19153 A/2015

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2012/03/0087

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §54 Z1;
EisenbahnG 1957 §56;
EisenbahnG 1957 §74;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0098 2012/03/0107 2012/03/0099

Rechtssatz

Die Verpflichtung, Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und zu veröffentlichen, soll Transparenz und einen nicht diskriminierenden Zugang zur Schieneninfrastruktur für alle Zugangsberechtigten sicherstellen vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur EisenbahnG 1957-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2004,, 349 BlgNR 22. GP, S 8). Den Schienennetz-Nutzungsbedingungen kommt daher eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (Paragraph 54, Ziffer eins, EisenbahnG 1957) zu, insbesondere indem sie die Regeln zur Zugangsgewährung vereinheitlichen und der individuellen (abweichenden) Vereinbarung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen entziehen, sodass die für den Zugang zur Anwendung kommenden Bedingungen nicht im jeweiligen Einzelfall das Ergebnis allenfalls ungleichgewichtiger Verhandlungsmacht widerspiegeln.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012030087.X12

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012030087_20150630X12

Rechtssatz für Ro 2020/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0042

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §54 Z1
EisenbahnG 1957 §56
EisenbahnG 1957 §74
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0087 E 30. Juni 2015 VwSlg 19153 A/2015 RS 12

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung, Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und zu veröffentlichen, soll Transparenz und einen nicht diskriminierenden Zugang zur Schieneninfrastruktur für alle Zugangsberechtigten sicherstellen vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur EisenbahnG 1957-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2004,, 349 BlgNR 22. GP, S 8). Den Schienennetz-Nutzungsbedingungen kommt daher eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (Paragraph 54, Ziffer eins, EisenbahnG 1957) zu, insbesondere indem sie die Regeln zur Zugangsgewährung vereinheitlichen und der individuellen (abweichenden) Vereinbarung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen entziehen, sodass die für den Zugang zur Anwendung kommenden Bedingungen nicht im jeweiligen Einzelfall das Ergebnis allenfalls ungleichgewichtiger Verhandlungsmacht widerspiegeln.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030042.J01

Im RIS seit

26.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2020030042_20211005J01

Rechtssatz für Ro 2021/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0001

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §54 Z1
EisenbahnG 1957 §56
EisenbahnG 1957 §74
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0087 E 30. Juni 2015 VwSlg 19153 A/2015 RS 12

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung, Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und zu veröffentlichen, soll Transparenz und einen nicht diskriminierenden Zugang zur Schieneninfrastruktur für alle Zugangsberechtigten sicherstellen vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur EisenbahnG 1957-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2004,, 349 BlgNR 22. GP, S 8). Den Schienennetz-Nutzungsbedingungen kommt daher eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (Paragraph 54, Ziffer eins, EisenbahnG 1957) zu, insbesondere indem sie die Regeln zur Zugangsgewährung vereinheitlichen und der individuellen (abweichenden) Vereinbarung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen entziehen, sodass die für den Zugang zur Anwendung kommenden Bedingungen nicht im jeweiligen Einzelfall das Ergebnis allenfalls ungleichgewichtiger Verhandlungsmacht widerspiegeln.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030001.J08

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030001_20211005J02