Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19153 A/2015
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
2012/03/0087
Entscheidungsdatum
30.06.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §54 Z1;
EisenbahnG 1957 §56;
EisenbahnG 1957 §74;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/03/0098
2012/03/0107
2012/03/0099
Rechtssatz
Die Verpflichtung, Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und zu veröffentlichen, soll Transparenz und einen nicht diskriminierenden Zugang zur Schieneninfrastruktur für alle Zugangsberechtigten sicherstellen (vgl die Erläuterungen zur RV zur EisenbahnG 1957-Novelle BGBl I Nr 38/2004, 349 BlgNR 22. GP, S 8). Den Schienennetz-Nutzungsbedingungen kommt daher eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (§ 54 Z 1 EisenbahnG 1957) zu, insbesondere indem sie die Regeln zur Zugangsgewährung vereinheitlichen und der individuellen (abweichenden) Vereinbarung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen entziehen, sodass die für den Zugang zur Anwendung kommenden Bedingungen nicht im jeweiligen Einzelfall das Ergebnis allenfalls ungleichgewichtiger Verhandlungsmacht widerspiegeln.Die Verpflichtung, Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und zu veröffentlichen, soll Transparenz und einen nicht diskriminierenden Zugang zur Schieneninfrastruktur für alle Zugangsberechtigten sicherstellen vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur EisenbahnG 1957-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2004,, 349 BlgNR 22. GP, S 8). Den Schienennetz-Nutzungsbedingungen kommt daher eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (Paragraph 54, Ziffer eins, EisenbahnG 1957) zu, insbesondere indem sie die Regeln zur Zugangsgewährung vereinheitlichen und der individuellen (abweichenden) Vereinbarung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen entziehen, sodass die für den Zugang zur Anwendung kommenden Bedingungen nicht im jeweiligen Einzelfall das Ergebnis allenfalls ungleichgewichtiger Verhandlungsmacht widerspiegeln.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012030087.X12
Im RIS seit
05.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012030087_20150630X12