Verwaltungsgerichtshof
05.10.2021
Ro 2021/03/0001
GRS wie 2012/03/0087 E 30. Juni 2015 VwSlg 19153 A/2015 RS 12
Die Verpflichtung, Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und zu veröffentlichen, soll Transparenz und einen nicht diskriminierenden Zugang zur Schieneninfrastruktur für alle Zugangsberechtigten sicherstellen vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur EisenbahnG 1957-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2004,, 349 BlgNR 22. GP, S 8). Den Schienennetz-Nutzungsbedingungen kommt daher eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (Paragraph 54, Ziffer eins, EisenbahnG 1957) zu, insbesondere indem sie die Regeln zur Zugangsgewährung vereinheitlichen und der individuellen (abweichenden) Vereinbarung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen entziehen, sodass die für den Zugang zur Anwendung kommenden Bedingungen nicht im jeweiligen Einzelfall das Ergebnis allenfalls ungleichgewichtiger Verhandlungsmacht widerspiegeln.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030001.J08