Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0001

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §74
VwRallg

Rechtssatz

Der VwGH hat ausgesprochen, dass der Zuweisungsstelle ein subjektives öffentliches Recht zukommt, im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, EisenbahnG 1957 den dort vorgesehenen wettbewerbsbehördlichen Maßnahmen bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unterzogen zu werden vergleiche VwGH 30.6.2015, 2013/03/0150, mwN). Anders gewendet beschränkt sich die Befugnis der SCK (Schienen-Control Kommission), in Verträge korrigierend einzugreifen, strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Bereich. Nichts Anderes gilt in Bezug auf die Vertragspartnerin der Zuweisungsstelle, in deren Vertragsautonomie durch die wettbewerbsbehördliche Maßnahme eingegriffen wird. Auch sie hat das subjektive öffentliche Recht, dass die von ihr ausbedungenen vertraglichen Regelungen von der SCK nicht für unwirksam erklärt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme nicht vorliegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030001.J01

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030001_20211005J01