Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0001

Rechtssatz

Der VwGH hat ausgesprochen, dass der Zuweisungsstelle ein subjektives öffentliches Recht zukommt, im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, EisenbahnG 1957 den dort vorgesehenen wettbewerbsbehördlichen Maßnahmen bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unterzogen zu werden vergleiche VwGH 30.6.2015, 2013/03/0150, mwN). Anders gewendet beschränkt sich die Befugnis der SCK (Schienen-Control Kommission), in Verträge korrigierend einzugreifen, strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Bereich. Nichts Anderes gilt in Bezug auf die Vertragspartnerin der Zuweisungsstelle, in deren Vertragsautonomie durch die wettbewerbsbehördliche Maßnahme eingegriffen wird. Auch sie hat das subjektive öffentliche Recht, dass die von ihr ausbedungenen vertraglichen Regelungen von der SCK nicht für unwirksam erklärt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme nicht vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030001.J01