Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/01/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/01/0035

Entscheidungsdatum

16.02.2012

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1;
StbG 1985 §27 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/01/0036

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG festgehalten hat vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0590, mwN), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an; der Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft tritt auch ein, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des fremden Rechts ex lege eintritt vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd. römisch zwei (1990) S. 296). Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz 2, StbG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010035.X01

Im RIS seit

12.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2010010035_20120216X01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0356

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0356

Entscheidungsdatum

10.02.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §27 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 1 (hier ohne den vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG festgehalten hat vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0590, mwN), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an; der Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft tritt auch ein, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des fremden Rechts ex lege eintritt vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd. römisch zwei (1990) S. 296). Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz 2, StbG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010356.L09

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010356_20220210L03

Rechtssatz für Ra 2024/01/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0318

Entscheidungsdatum

19.05.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §27 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 1 (hier ohne den vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG festgehalten hat vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0590, mwN), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an; der Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft tritt auch ein, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des fremden Rechts ex lege eintritt vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd. römisch zwei (1990) S. 296). Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz 2, StbG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010318.L03

Im RIS seit

17.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024010318_20250519L01