Verwaltungsgerichtshof
10.02.2022
Ra 2021/01/0356
GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 1 (hier ohne den vorletzten Satz)
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG festgehalten hat vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0590, mwN), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an; der Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft tritt auch ein, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des fremden Rechts ex lege eintritt vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd. römisch zwei (1990) S. 296). Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz 2, StbG.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010356.L09