Der VfGH betonte in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach, dass Maßnahmen, welche die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise beeinträchtigen und bei denen daher eine strengere Kontrolle geboten ist, den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit berühren. Dazu zählt der VfGH die Auflösung der Versammlung selbst, die auf § 6 VersammlungsG 1953 gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung und die Frage, ob eine Versammlung iSd Art. 11 MRK vorliegt (vgl. zu allem VfGH 17.6.2021, E 3728/2020, Rn. 15, mwN; vgl. weiter VfGH 24.2.2021, E 2867/2020, ebenso mwN).Der VfGH betonte in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach, dass Maßnahmen, welche die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise beeinträchtigen und bei denen daher eine strengere Kontrolle geboten ist, den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit berühren. Dazu zählt der VfGH die Auflösung der Versammlung selbst, die auf Paragraph 6, VersammlungsG 1953 gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung und die Frage, ob eine Versammlung iSd Artikel 11, MRK vorliegt vergleiche zu allem VfGH 17.6.2021, E 3728 aus 2020,, Rn. 15, mwN; vergleiche weiter VfGH 24.2.2021, E 2867 aus 2020,, ebenso mwN).