Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §32 Abs2

Rechtssatz

Die Umstände, dass "eine Frau, die mit einem IS-Kämpfer verheiratet ist und mit diesem im IS-Gebiet lebt, sich an im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden Handlungen beteiligt, indem sie ihren Mann im IS-Gebiet versorgt, bevor dieser unmittelbar nach diesen Handlungen im Rahmen des bewaffneten Konflikts stirbt", stellen keine Handlungen dar, welche überhaupt konkrete Kampfhandlungen ermöglichen und in diesem Sinne auf eine Kampfhandlung gerichtet sind, wie für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten (etwa der Nachschub von Kampfmitteln). Aus diesen Umständen kann somit eine "aktive Teilnahme an Kampfhandlungen" gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StbG nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L09

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L11