Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" in Paragraph 33, Absatz 2, StbG umfasst zunächst Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn, also eine selbst unmittelbar gewaltsame Handlung. Darüber hinaus werden auch (aktive, physische) Handlungen im Ausland erfasst, die mit den erstgenannten in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang stehen. Dies sind alle derartigen Handlungen, welche überhaupt die Kampfhandlungen ermöglichen und in diesem Sinne auf eine konkrete Kampfhandlung gerichtet sind. Darunter fallen etwa für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten, etwa der Nachschub von Kampfmitteln. Nicht erfasst wird jedoch die (bloße) Unterstützung von Kampfhandlungen etwa durch die Aufrechterhaltung von Infrastrukturen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L10

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L09