Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Die "Teilnahme an Kampfhandlungen" erfasst nicht (mehr) die (bloße) Unterstützung von Kampfhandlungen. Dabei wird in den Erläuterungen - Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8 - (neben der Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten, dem Verteilen von 'Propagandamaterialien' und dem Werben von Mitgliedern für die Kampfparteien) auch der "Beitrag zur Aufrechterhaltung von Infrastrukturen" angeführt. Als ein solcher Beitrag wird auch die Verpflegung oder Betreuung von Teilnehmern an Kampfhandlungen (iS des Paragraph 33, Absatz 2, StbG) ohne den (in den Erläuterungen - Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9 f - genannten) engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Kampfhandlung zu verstehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L06

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L06