Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2021/01/0067
Entscheidungsdatum
17.05.2021
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Rechtssatz
Die "Teilnahme an Kampfhandlungen" erfasst nicht (mehr) die (bloße) Unterstützung von Kampfhandlungen. Dabei wird in den Erläuterungen - Hinweis RV 351 BlgNR 25. GP 8 - (neben der Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten, dem Verteilen von 'Propagandamaterialien' und dem Werben von Mitgliedern für die Kampfparteien) auch der "Beitrag zur Aufrechterhaltung von Infrastrukturen" angeführt. Als ein solcher Beitrag wird auch die Verpflegung oder Betreuung von Teilnehmern an Kampfhandlungen (iS des § 33 Abs. 2 StbG) ohne den (in den Erläuterungen - Hinweis RV 351 BlgNR 25. GP 9 f - genannten) engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Kampfhandlung zu verstehen sein.Die "Teilnahme an Kampfhandlungen" erfasst nicht (mehr) die (bloße) Unterstützung von Kampfhandlungen. Dabei wird in den Erläuterungen - Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8 - (neben der Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten, dem Verteilen von 'Propagandamaterialien' und dem Werben von Mitgliedern für die Kampfparteien) auch der "Beitrag zur Aufrechterhaltung von Infrastrukturen" angeführt. Als ein solcher Beitrag wird auch die Verpflegung oder Betreuung von Teilnehmern an Kampfhandlungen (iS des Paragraph 33, Absatz 2, StbG) ohne den (in den Erläuterungen - Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9 f - genannten) engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Kampfhandlung zu verstehen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L06
Im RIS seit
14.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021
Dokumentnummer
JWR_2021010067_20210517L06