Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Nach dem aus den Erläuterungen erkennbaren Willen des Gesetzgebers vergleiche zu dazu etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0264, Rn. 38) umfasst der Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" eine (aktive, physische) Handlung, die entweder selbst unmittelbar gewaltsam ist oder in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden gewaltsamen Handlungen steht vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 9). Weiter machen die Erläuterungen deutlich, dass die Handlung bewusst auf eine Kampfhandlung gerichtet sein muss vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 9 zum Begriff der "freiwilligen Teilnahme") und die körperliche Anwesenheit im Ausland voraussetzt vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 9 zum Tatbestandsmerkmal "im Ausland").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L02

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L02