Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §32
StbG 1985 §33 Abs1
StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Aus den Materialen (Rv 351 BlgNR 25. GP, 3) ist erkennbar, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des neuen Entziehungstatbestandes des Paragraph 33, Absatz 2, StbG eine den bisherigen Bestimmungen des Paragraph 32, (freiwilliger Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates) und Paragraph 33, (danach) Absatz eins, StbG (Stehen im Dienst eines fremden Staates und Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Republik) vergleichbare Bestimmung schaffen wollte. Während einem Staatsbürger in diesen Fällen die Staatsbürgerschaft entzogen werden konnte, fehlte es an einer vergleichbaren Bestimmung für Staatsbürger, die freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer organisierten bewaffneten Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnehmen vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 3). Wie die Beratung im Nationalrat zu dieser Änderung des StbG vergleiche StenProt NR 25. GP, 53. Sitzung, 230 ff) erkennen lässt, hatte der Gesetzgeber dabei das "völlig neuartige Phänomen des Dschihadismus" (S 242) und von "Foreign Fighters, die ins Ausland gehen" (S 232) vor Augen. Die Literatur weist darauf hin, dass dieser Entziehungstatbestand "als Mittel zur Terrorismusbekämpfung" geschaffen wurde vergleiche Fessler/Fessler/Pfandner, Staatsbürgerschaftsrecht [2018], Anmerkung 2 zu Paragraph 33, Absatz 2, StbG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L01

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L01