Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0027

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wäre es dem Verwaltungsgericht freigestanden, mit Aufhebung des Bescheides vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen, ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht eine Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht angenommen hat vergleiche dazu auch VwGH 15.3.2017, Ra 2015/04/0082, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010027.L04

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010027_20210426L04