Verwaltungsgerichtshof
26.04.2021
Ra 2021/01/0027
Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wäre es dem Verwaltungsgericht freigestanden, mit Aufhebung des Bescheides vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen, ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht eine Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht angenommen hat vergleiche dazu auch VwGH 15.3.2017, Ra 2015/04/0082, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010027.L04