Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0027

Rechtssatz

Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wäre es dem Verwaltungsgericht freigestanden, mit Aufhebung des Bescheides vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen, ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht eine Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht angenommen hat vergleiche dazu auch VwGH 15.3.2017, Ra 2015/04/0082, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010027.L04