Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2021/01/0014
Entscheidungsdatum
29.06.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
ProduktsicherheitsG 2004 §10 Abs1
VwRallg
Rechtssatz
Nach den Erläuterungen ermächtigt § 10 Abs. 1 ProduktsicherheitsG 2004 "den Konsumentenschutzminister zum internationalen Datenaustausch insbesondere im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens (RAPEX)" (ErläutRV 512 Blg NR 22. GP 8 f). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist der BMSGPK nicht nur ermächtigt, sondern vielmehr verpflichtet, Meldungen im Rahmen des RAPEX-Verfahrens an die Kommission vorzunehmen (arg.: "hat ... zu melden"). Als nationaler Kontaktpunkt ist es die Aufgabe des BMSGPK, die einzelnen eingehenden RAPEX-Meldungen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten bzw. im umgekehrten Weg an die Kommission Meldungen über entsprechende Maßnahmen in Österreich zu erstatten.Nach den Erläuterungen ermächtigt Paragraph 10, Absatz eins, ProduktsicherheitsG 2004 "den Konsumentenschutzminister zum internationalen Datenaustausch insbesondere im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens (RAPEX)" (ErläutRV 512 Blg NR 22. Gesetzgebungsperiode 8 f). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist der BMSGPK nicht nur ermächtigt, sondern vielmehr verpflichtet, Meldungen im Rahmen des RAPEX-Verfahrens an die Kommission vorzunehmen (arg.: "hat ... zu melden"). Als nationaler Kontaktpunkt ist es die Aufgabe des BMSGPK, die einzelnen eingehenden RAPEX-Meldungen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten bzw. im umgekehrten Weg an die Kommission Meldungen über entsprechende Maßnahmen in Österreich zu erstatten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021010014.J02
Im RIS seit
28.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
JWR_2021010014_20230629J03