Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/08/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0006

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Rechtssatz

Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080006.L03

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080006_20160217L03

Rechtssatz für Ra 2017/11/0207

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0207

Entscheidungsdatum

03.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0208

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110207.L01

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110207_20180103L01

Rechtssatz für Ra 2019/18/0448

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0448

Entscheidungsdatum

11.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180448.L02

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019180448_20191111L02

Rechtssatz für Ra 2020/19/0342

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0342

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190342.L04

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2020190342_20201130L04

Rechtssatz für Ra 2020/18/0428

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0428

Entscheidungsdatum

27.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180428.L02

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020180428_20210127L02

Rechtssatz für Ra 2022/08/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0076

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VwGVG 2014 §24 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080076.L06

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2022080076_20240604L06