Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0132

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG (in der Fassung bis zum Außerkrafttreten am 31.12.2013), der inhaltlich weitgehend Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG entspricht, festgehalten, dass die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, sodass ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur zulässig ist, wenn keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VwGH 28.10.2015, 2013/10/0215, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170132.L07

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170132_20210322L07

Rechtssatz für Ra 2022/12/0178

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0178

Entscheidungsdatum

27.02.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0132 E 22. März 2021 RS 7 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG (in der Fassung bis zum Außerkrafttreten am 31.12.2013), der inhaltlich weitgehend Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG entspricht, festgehalten, dass die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, sodass ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur zulässig ist, wenn keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VwGH 28.10.2015, 2013/10/0215, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120178.L03

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022120178_20230227L03