Aus der hg. Rechtsprechung zu § 50 Abs. 4 GSpG 1989 ergibt sich, dass der Beschuldigte durch sein - wie immer gestaltetes - Verhalten die Durchführung des Spiels ermöglichen muss, wobei es für ein "Bereithalten" einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des § 50 Abs. 4 GSpG 1989 beispielsweise genügt, wenn ein Angestellter die faktische Verfügungsgewalt über Glücksspielgeräte in einem Lokal hatte (vgl. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004; 3.9.2019, Ra 2019/15/0059).Aus der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 ergibt sich, dass der Beschuldigte durch sein - wie immer gestaltetes - Verhalten die Durchführung des Spiels ermöglichen muss, wobei es für ein "Bereithalten" einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 beispielsweise genügt, wenn ein Angestellter die faktische Verfügungsgewalt über Glücksspielgeräte in einem Lokal hatte vergleiche VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004; 3.9.2019, Ra 2019/15/0059).