Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0039

Rechtssatz

Aus der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 ergibt sich, dass der Beschuldigte durch sein - wie immer gestaltetes - Verhalten die Durchführung des Spiels ermöglichen muss, wobei es für ein "Bereithalten" einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 beispielsweise genügt, wenn ein Angestellter die faktische Verfügungsgewalt über Glücksspielgeräte in einem Lokal hatte vergleiche VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004; 3.9.2019, Ra 2019/15/0059).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170039.L03