Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0032

Entscheidungsdatum

19.04.2021

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde hat den - bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung beschriebenen, unzureichend konkretisierten - Tatvorwurf im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wiedergegeben, ohne ihn näher zu präzisieren. So ergibt sich daraus nicht, ob der Beschuldigten die konkrete Tathandlung als selbst Mitwirkungsverpflichteter, beispielsweise als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten hat, oder etwa als verantworlicher Beauftragten des Veranstalters, vorgeworfen wird. Dieser Spruch entspricht somit nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG vergleiche VwGH 22.1.2020, Ra 2018/17/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170032.L03

Im RIS seit

06.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170032_20210419L03