Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/16/0033
Entscheidungsdatum
03.09.2020
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd
FamLAG 1967 §26 Abs1
Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG erfordert dieser Tatbestand, dass die weitere Berufsausbildung tatsächlich begonnen wird. Dies kann zwar lediglich in einer ex post-Prüfung abschließend beurteilt werden, doch wird bei voraussichtlicher Erfüllung des Tatbestandes die Familienbeihilfe laufend gewährt und bei einer ex post-Prüfung allenfalls zurückgefordert.Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG erfordert dieser Tatbestand, dass die weitere Berufsausbildung tatsächlich begonnen wird. Dies kann zwar lediglich in einer ex post-Prüfung abschließend beurteilt werden, doch wird bei voraussichtlicher Erfüllung des Tatbestandes die Familienbeihilfe laufend gewährt und bei einer ex post-Prüfung allenfalls zurückgefordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160033.L04
Im RIS seit
14.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020
Dokumentnummer
JWR_2020160033_20200903L02