Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/16/0010
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §10 Abs3
Rechtssatz
Durch die Ausdehnung eines Beihilfenantrags auf weiter zurückliegende Zeiträume kann die Fünf-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 3 FLAG nicht unterlaufen werden, weil diese ab dem Zeitpunkt der Erweiterung des Antrags zu rechnen ist.Durch die Ausdehnung eines Beihilfenantrags auf weiter zurückliegende Zeiträume kann die Fünf-Jahres-Frist nach Paragraph 10, Absatz 3, FLAG nicht unterlaufen werden, weil diese ab dem Zeitpunkt der Erweiterung des Antrags zu rechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160010.L01
Im RIS seit
20.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
JWR_2020160010_20210218L01