Verwaltungsgerichtshof
18.02.2021
Ra 2020/16/0010
Durch die Ausdehnung eines Beihilfenantrags auf weiter zurückliegende Zeiträume kann die Fünf-Jahres-Frist nach Paragraph 10, Absatz 3, FLAG nicht unterlaufen werden, weil diese ab dem Zeitpunkt der Erweiterung des Antrags zu rechnen ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160010.L01