Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/15/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0087

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
L70719 Spielapparate Wien

Norm

WettterminalabgabeG Wr 2016 §5 Abs1
WettterminalabgabeG Wr 2016 §6 Abs1
WettterminalabgabeG Wr 2016 §8 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz eins, Wr WettterminalabgabeG 2016 setzt ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraus, durch welches die Wettterminalabgabe verkürzt wird. Eine Verkürzung liegt vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung der Erklärungspflicht (Paragraph 5, Absatz eins, Wr WettterminalabgabeG 2016) nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (Paragraph 6, Absatz eins, Wr WettterminalabgabeG 2016). Das tatbildmäßige Verhalten setzt die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus. Die Tathandlung liegt somit darin, dass die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht entrichtet wurde (siehe das zu vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes ergangene Erkenntnis VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098). (hier: Der Revisionswerber wurde als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J GmbH einer Übertretung gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Wr WettterminalabgabeG 2016 für schuldig erkannt. Ob die J GmbH "Eigentümerin" oder "Aufstellerin" des gegenständlichen Wettterminals war, macht für die Verwirklichung des Tatbilds keinen Unterschied, weil sie in jedem der beiden Fälle Gesamtschuldnerin der Wettterminalabgabe gewesen ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150087.L01

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2020150087_20210927L01