Verwaltungsgerichtshof
27.09.2021
Ra 2020/15/0087
Paragraph 8, Absatz eins, Wr WettterminalabgabeG 2016 setzt ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraus, durch welches die Wettterminalabgabe verkürzt wird. Eine Verkürzung liegt vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung der Erklärungspflicht (Paragraph 5, Absatz eins, Wr WettterminalabgabeG 2016) nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (Paragraph 6, Absatz eins, Wr WettterminalabgabeG 2016). Das tatbildmäßige Verhalten setzt die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus. Die Tathandlung liegt somit darin, dass die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht entrichtet wurde (siehe das zu vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes ergangene Erkenntnis VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098). (hier: Der Revisionswerber wurde als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J GmbH einer Übertretung gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Wr WettterminalabgabeG 2016 für schuldig erkannt. Ob die J GmbH "Eigentümerin" oder "Aufstellerin" des gegenständlichen Wettterminals war, macht für die Verwirklichung des Tatbilds keinen Unterschied, weil sie in jedem der beiden Fälle Gesamtschuldnerin der Wettterminalabgabe gewesen ist.)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150087.L01