Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2020/15/0050
Entscheidungsdatum
20.01.2021
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
Norm
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0051
Ra 2020/15/0052
Rechtssatz
In die Erwägungen zur Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliege, ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Gewinnerzielung durch ein unredliches Vorgehen eines Vertragspartners vereitelt worden ist (vgl. VwGH 20.9.2001, 98/15/0132). Darauf, dass die von den Unternehmern gesetzten Maßnahmen (ex post betrachtet) tatsächlich zu keinem Erfolg geführt haben, kommt es nicht entscheidend an.In die Erwägungen zur Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliege, ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Gewinnerzielung durch ein unredliches Vorgehen eines Vertragspartners vereitelt worden ist vergleiche VwGH 20.9.2001, 98/15/0132). Darauf, dass die von den Unternehmern gesetzten Maßnahmen (ex post betrachtet) tatsächlich zu keinem Erfolg geführt haben, kommt es nicht entscheidend an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L09
Im RIS seit
23.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021
Dokumentnummer
JWR_2020150050_20210120L08