Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/15/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0050

Entscheidungsdatum

20.01.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §1 Abs1
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0051
Ra 2020/15/0052

Rechtssatz

In die Erwägungen zur Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliege, ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Gewinnerzielung durch ein unredliches Vorgehen eines Vertragspartners vereitelt worden ist vergleiche VwGH 20.9.2001, 98/15/0132). Darauf, dass die von den Unternehmern gesetzten Maßnahmen (ex post betrachtet) tatsächlich zu keinem Erfolg geführt haben, kommt es nicht entscheidend an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L09

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020150050_20210120L08