Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0050

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/15/0051

Ra 2020/15/0052

Rechtssatz

In die Erwägungen zur Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliege, ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Gewinnerzielung durch ein unredliches Vorgehen eines Vertragspartners vereitelt worden ist vergleiche VwGH 20.9.2001, 98/15/0132). Darauf, dass die von den Unternehmern gesetzten Maßnahmen (ex post betrachtet) tatsächlich zu keinem Erfolg geführt haben, kommt es nicht entscheidend an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L09