Verwaltungsgerichtshof
20.01.2021
Ra 2020/15/0050
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0051
Ra 2020/15/0052
In die Erwägungen zur Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliege, ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Gewinnerzielung durch ein unredliches Vorgehen eines Vertragspartners vereitelt worden ist vergleiche VwGH 20.9.2001, 98/15/0132). Darauf, dass die von den Unternehmern gesetzten Maßnahmen (ex post betrachtet) tatsächlich zu keinem Erfolg geführt haben, kommt es nicht entscheidend an.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L09