Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/16/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/16/0079

Entscheidungsdatum

09.11.2011

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl. 89/15/0021, etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0085, und vom 23. Juni 2009, Zlen. 2007/13/0005 bis 0007) hat sich der Vertreter bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160079.X01

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160079_20111109X01

Rechtssatz für 2011/16/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/16/0186

Entscheidungsdatum

18.04.2012

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/16/0185 E 18. April 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/16/0079 E 9. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl. 89/15/0021, etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0085, und vom 23. Juni 2009, Zlen. 2007/13/0005 bis 0007) hat sich der Vertreter bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160186.X02

Im RIS seit

14.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160186_20120418X02

Rechtssatz für 2012/16/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/16/0100

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/16/0079 E 9. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl. 89/15/0021, etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0085, und vom 23. Juni 2009, Zlen. 2007/13/0005 bis 0007) hat sich der Vertreter bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160100.X02

Im RIS seit

22.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2012160100_20130124X02

Rechtssatz für Ro 2014/16/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/16/0019

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a;
KommStG 1993 §6a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/16/0079 E 9. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl. 89/15/0021, etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0085, und vom 23. Juni 2009, Zlen. 2007/13/0005 bis 0007) hat sich der Vertreter bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160019.J01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2014160019_20141120J01

Rechtssatz für Ra 2020/13/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0102

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/16/0079 E 9. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl. 89/15/0021, etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0085, und vom 23. Juni 2009, Zlen. 2007/13/0005 bis 0007) hat sich der Vertreter bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130102.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2020130102_20210329L01