Die Frage, ob Angaben nährwertbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Z 4 EU-Claims-Verordnung darstellen, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.Die Frage, ob Angaben nährwertbezogene Angaben im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, EU-Claims-Verordnung darstellen, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.