Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/08/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0171

Entscheidungsdatum

17.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E3R E05205000
E6J

Norm

EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs2
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1
62016CJ0359 Altun VORAB
62017CJ0370 CRPNPAC VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/08/0173 E 17.12.2021

Rechtssatz

Zur Bindungswirkung einer nach Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung ist aus dem Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2018, Ra 2016/08/0082, hervorzuheben, dass gemäß Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, eine Bindung der Versicherungsträger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt. Diese Bindungswirkung bezieht sich auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung vergleiche insbesondere EuGH 6.2.2018, Altun ua., C-359/16; vergleiche nunmehr auch EuGH 2.4.2020, Vueling Airlines SA ua., C-370/17 und C 37/18) die Bindungswirkung von Bescheinigungen zwar in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0359 Altun VORAB
EuGH 62017CJ0370 CRPNPAC VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080171.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080171_20211217L01